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25. 11. 2024
Auftritt einer Schulgruppe auf dem Sommerfelder Weihnachtsmarkt
07. 12. 2024
Sehr geehrte Eltern,
bitte lesen Sie nachfolgende Belehrungen und Informationen aufmerksam durch und bestätigen Sie Ihre Kenntnisnahme auf dem anhängenden Abschnitt fristgerecht durch Abgabe bei der Klassenlehrerin.
Voraussetzung für einen wirksamen Infektions- und Gesundheitsschutz ist, dass ausschließlich gesunde Schülerinnen und Schüler ohne Anzeichen der Krankheit COVID-19 in der Schule unterrichtet und betreut werden.
Bei COVID-19 typischen Krankheitszeichen (z.B. trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, Halsschmerzen u.a.) bzw. bei einer COVID-19 Erkrankung darf Ihr Kind, die dem Schulbetrieb dienenden Räume nicht betreten, schulische Einrichtungen nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen bis nach Attest des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
Ist innerhalb einer Familie eine Covid-19-Infektion festgestellt worden, darf das Kind als Kontaktperson weder die Kita noch die Schule besuchen. Gleiches gilt, wenn das Kind innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu COVID-19 infizierten Personen hatte. Wartet ein in der Häuslichkeit lebendes Familienmitglied auf ein COVID-19 Testergebnis, weil ein Kontakt zu einer COVID-19 infizierten Person bestanden hat, kann das in dieser Häuslichkeit lebende Kind ebenfalls nicht in der Kita betreut werden oder die Schule besuchen.
Von den COVID-19 verdächtigen Infektionen und den fieberhaften akuten Atemwegsinfektionen sind die einfachen Erkältungskrankheiten, verbunden mit einem Schnupfen oder leichtem Husten (d.h. keine pfeifende Atmung, keine Atemnot, bzw. Atembehinderung bzw. andere Auffälligkeiten bei der Atmung) ohne Fieber oder anderen der o.g. Symptome zu unterscheiden. In diesen Fällen kann das Kind die Schule besuchen und am Unterricht teilnehmen. Bei Zunahme der Beschwerden mit Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes oder zusätzlichem Auftreten von Fieber sollte ggf. ein Arzt konsultiert werden. Für alle Konstellationen gilt, dass für den Wiederbesuch der Kita oder Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes (z.B. sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung" oder Nachweis eines negativen COVID-Tests) nicht erforderlich ist und nicht verlangt werden kann.
Der Infektionsschutz aller an Schule Beteiligten hat oberste Priorität. Daher gelten in der Schule strenge Hygienevorschriften. Dennoch muss ich Sie darüber aufklären, dass es im Schultag trotz all unserer Bemühungen durch enge, nur eingeschränkt kontrollierbare Körperkontakte zwischen den Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal sowie den Schülerinnen und Schülern Risiken der Ansteckung durch asymptomatische COVID-19 Träger gibt. Asymptomatische Virusausscheider können durch enge Kontakte Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte/pädagogisches Personal mit COVID-19 anstecken.
Bitte beachten Sie auch, dass Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einer als Risikogebiet eingestuften Region aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Die Schule darf in dieser Zeit nicht betreten werden. Ausgenommen davon sind nur Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis belegen können, dass sie innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland negativ auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und die während dieser 14 Tage keine COVID-19 typischen Krankheitszeichen entwickeln (vgl. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV vom 12. Juni 2020)).
Damit ein Regelbetrieb an der Schule mit voller Klassenstärke möglich ist, fallen ab Montag die Abstandsregeln von 1,50 m zwischen den Schülerinnen und Schülern untereinander und zwischen den Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften weg.
Eine Maskenpflicht für alle Schulen wird in die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg aufgenommen, die Anfang nächster Woche vom Kabinett beschlossen werden soll. Dann müssen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an Schulen im Schulgebäude (in Fluren, Gängen, Treppenhäusern) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Dies gilt nicht im Unterricht und nicht auf dem Schulhof.
Folgende Hygieneregeln und Verhaltensvorgaben gelten somit ab Montag, 10.08.2020, an unserer Schule:
Bitte beachten Sie, wenn Ihr Kind mit dem Bus den Schulweg zurücklegt, dass im ÖPNV das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend ist.
Weiterhin gilt ein Distanzgebot von 1,50 m zwischen den Lehrkräften und Eltern oder anderen erwachsenen Personen.
Ab dem 10.08.2020 gilt außerdem für alle Eltern oder sonstige Besucher der Schule:
Bei Betreten des Schulgeländes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben.
Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Ute Weber
Schulleiterin
Do, 17. Oktober 2024
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